top of page

Senioren möchten möglichst lange selbstständig im eigenen Zuhause leben. Dazu sollten die Wohnräume weitgehend barrierefrei sein. 

Die Seniorenkontaktstelle beim Landratsamt Cham bietet den Landkreisbürgerinnen und -bürgern seit 2017 Wohnberatung an. Ratsuchenden wird aufgezeigt, wie sie ihre Wohnung barrierefrei bzw. barrierearm gestalten können. Ein barrierefreies Wohnumfeld ist nicht nur für Senioren und Menschen mit körperlichen Einschränkungen von Vorteil, sondern kommt uns allen zugute. 
 

Um eine Wohnungsanpassungsmaßnahme zu finanzieren, gibt es eine Reihe von Kostenträgern und Förderprogrammen. 
 

Pflegekassen (wohnumfeldverbessernde Maßnahmen) 
 

Voraussetzung ist, 
 

•    dass ein Pflegegrad vorliegt,

•    dass die Maßnahme die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder

•    eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt werden kann.
 

Es können Maßnahmen zur Wohnungsanpassung (z. B. Badumbau, Rampen, Treppenlifte, Türverbreiterungen) mit bis zu 4000 Euro gefördert werden. 

Wenn mehrere Anspruchsberechtigte (Pflegebedürftige) in einem Haushalt zusammenwohnen, können die Maßnahmen mit bis zu 16.000 Euro gefördert werden. 

Der Freistaat Bayern fördert mit dem leistungsfreien Baudarlehen der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt (Bayernlabo) von höchstens 10.000 Euro je Wohneinheit bauliche Maßnahmen, insbesondere Änderungen, die Menschen mit Behinderung (§ 2 Abs. 1 SGB IX) die Nutzung ihres Wohnraums im Hinblick auf Ihre Behinderung erleichtern (z. B. behindertengerechter Zugang, Bad, Treppenlift usw.) 

Um diese Förderung zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 

  • Einhaltung der Einkommensgrenze nach Art. 11 BayWoFG
    Die Einkommensgrenze wird mit dem Bruttoeinkommen ermittelt:

-  für einen Einpersonenhaushalt   22.600 Euro

-  für einen Zweipersonenhaushalt.  34.500 Euro

-  zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person.  8.500 Euro

•    Begünstigte Person ist der behinderte Mensch, für den die Maßnahme durchgeführt werden soll.

Begünstigte Person ist, wer einen Schwerbehindertenausweis von mindestens GdB 50 hat oder eine ärztliche Bescheinigung vorlegt, dass der Umbau aufgrund der Schwerbehinderung notwendig ist.
 

•    Der Antragsteller muss der Eigentümer der Wohneinheit sein.

bottom of page